Satzung

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§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Helmholtz Zentrum München“, ist ein nicht eingetragener Verein und hat seinen Sitz in München.

§ 2 Zweck des Vereins
Das Helmholtz Zentrum München, postalische Anschrift: Ingolstädter Landstraße 1, 85764 Neuherberg (nachfolgend HMGU), ist das Deutsche Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt. Zentrale Aufgabe ist die Forschung für ein besseres Verständnis der Zusammenhänge von Gesundheit und Umwelt und das Erarbeiten von Grundlagen und Anwendungen innovativer Konzepte zur Prävention und Behandlung komplexer chronischer Erkrankungen.
Der Verein will durch den Zusammenschluss von Freunden und Förderern und durch die Schaffung von optimalen Rahmenbedingungen die Wissenschaft und Forschung auf den Arbeitsgebieten des Helmholtz Zentrum München fördern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

1. Unterstützung des Helmholtz Zentrum München bei der Schaffung von attraktiven Rahmenbedingungen für den wissenschaftlichen Nachwuchs, z.B. durch die Auslobung eines Doktorandenpreises und die Vergabe von Forschungsstipendien.
2. Mitwirkung bei der Pflege wissenschaftlicher Beziehungen des HMGU und seiner Mitarbeiter zum In- und Ausland, z.B. durch die Bereitstellung von Mitteln für Forschungsaufenthalte.

Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel
Die für seine gemeinnützigen Ziele benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Spenden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1)    Mitglieder können – auf schriftlichen Antrag - natürliche und juristische Personen werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen wollen. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Anfang des Quartals, in dem der Beitritt erklärt wird. Der Mitgliedsbeitrag wird zeitlich anteilig erhoben.
(2)    Personen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein oder das HMGU verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
(3)    Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Auflösung juristischer Personen oder durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds zum Ende des Geschäftsjahres.
(2)    Die Mitgliedschaft kann ferner beendet werden, wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(3)    Geleistete Beiträge oder Zuwendungen werden nicht zurückgezahlt. Mit dem Tag des Austritts oder des Ausschlusses eines Mitgliedes erlöschen dessen sämtliche Rechte am Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Sie können für die korporative und die Einzelmitgliedschaft unterschiedlich festgesetzt werden.

§ 7 Vorstand
(1)    Der Vorstand im Sinne des Gesetzes besteht aus vier mindestens drei, maximal aber fünf Personen, darunter benannt: Vorsitzende(r), Stellvertretende(r) Vorsitzende(r), Rechnungsführer(in) und Schriftführer(in).
(2)    Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Wahl gelten die Regelungen des § 9, Absätze 3 bis 5 analog. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Annahme der Wahl durch den neugewählten Vorstand weiter.
(3)    Zur Vertretung des Vorstands nach außen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam ermächtigt.
(4)    Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet.
(5)    Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel. Er ist nicht berechtigt, den Verein oder die Mitglieder über das Vereinsvermögen hinaus zu verpflichten.

§ 8 Rechnungsprüfung
(1)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)    In der Jahreshauptversammlung (§9) werden jährlich zwei Rechnungsprüfer gewählt, die die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen haben. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 9 Mitgliederversammlungen
(1)    Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand ein. Einmal im Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt. In ihre Tagesordnung sind aufzunehmen:

1. Jahresbericht des Vorstands
2. Kassenbericht des Rechnungsführers
3. Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer
4. Entlastung des Vorstands
5. Wahl der Rechnungsprüfer (§8).

(2)    Weitere Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf durchgeführt. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände beantragt.
(3)    Die Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage im Voraus durch schriftliche Ladung mit Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.
(4)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht eingeladen worden ist. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5)    Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins
(1)    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es der Anwesenheit von mindestens einem Viertel aller Mitglieder und einer einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2)    Die hierzu durchzuführende Mitgliederversammlung muss mindestens 21 Tage vorher einberufen werden.

Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vereinsvermögen fällt an das HMGU mit der Maßgabe, dass es zu Gunsten der Förderung der Wissenschaft durch Unterstützung von Forschungsarbeiten und unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist. Bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keine Rechte an dem Vereinsvermögen.